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   LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 1 Ta 147/07   

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LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 1 Ta 147/07 (https://dejure.org/2007,6046)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07 (https://dejure.org/2007,6046)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - 1 Ta 147/07 (https://dejure.org/2007,6046)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenstandswert im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung sowie einem Antrag auf vorläufige Einstellung; Bestimmung des Gegenstandswerts bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen

  • Judicialis

    BetrVG § 99 Abs. 4; ; BetrVG § ... 100 Abs. 2 S. 3; ; RVG § 23; ; RVG § 23 Abs. 1; ; RVG § 23 Abs. 3 S. 1; ; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; ; RVG § 33 Abs. 3; ; RVG § 33 Abs. 9 S. 1; ; RVG § 33 Abs. 9 S. 2; ; GKG § 2 Abs. 2; ; GKG § 3 Abs. 2; ; GKG § 42 Abs. 4; ; GKG § 66 Abs. 8; ; GKG § 68 Abs. 3; ; ArbGG § 2a; ; ArbGG §§ 80 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung und vorläufige Einstellung - erhebliche Abschläge bei kurzer Einstellung einer Leiharbeitnehmerin

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.04.2007 - 1 Ta 46/07

    Gegenstandswert - Aufhebung der vorläufigen Einstellung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 1 Ta 147/07
    Auch die in § 23 Abs. 3 S.1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ta 79/06; vgl. auch Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Streitwertgegenstandswert II 3) stellt der Wert von 4.000,00 Euro dabei keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind.

    Dies gilt auch im Beschlussverfahren (vgl. ausführlich LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07 jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2007 - 1 Ta 50/07

    Gegenstandswert - Eingruppierung mehrerer Mitarbeiter

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 1 Ta 147/07
    Auch die in § 23 Abs. 3 S.1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ta 79/06; vgl. auch Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Streitwertgegenstandswert II 3) stellt der Wert von 4.000,00 Euro dabei keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind.

    Dies gilt auch im Beschlussverfahren (vgl. ausführlich LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07 jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.01.2006 - 8 Ta 283/05

    Gegenstandswert: Beschlussverfahren betreffend der zeitlich befristeten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 1 Ta 147/07
    Zur Begründung haben die Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.01.2006 - 8 Ta 283/05 - verwiesen.

    Bei den vorliegend gestellten Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG sowie § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2005 - 5 Ta 240/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.01.2006 - 8 Ta 283/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2005 - 8 Ta 133/05) um nichtvermögensrechtliche Streitgegenstände.

    Ein Abschlag vom Hilfswert in Höhe von 3.500,00 Euro ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend gerechtfertigt, weil der Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG nach der gesetzlichen Konstruktion zwingend mit einem Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG einhergeht und diesem der Charakter einer einstweiligen Verfügung innewohnt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.01.2006 - 8 Ta 283/05).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.05.2006 - 2 Ta 79/06

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren wegen Klärung des Betriebsbegriffes

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 1 Ta 147/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 Ta 50/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ta 79/06; vgl. auch Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Streitwertgegenstandswert II 3) stellt der Wert von 4.000,00 Euro dabei keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.06.2005 - 8 Ta 133/05

    Streitwert im Beschlussverfahren wegen befristeter und vorläufiger Einstellung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 1 Ta 147/07
    Bei den vorliegend gestellten Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG sowie § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2005 - 5 Ta 240/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.01.2006 - 8 Ta 283/05; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2005 - 8 Ta 133/05) um nichtvermögensrechtliche Streitgegenstände.
  • LAG Hamm, 29.11.2006 - 13 Ta 529/06

    Gegenstandswert im Beschlussverfahren; Zustimmung des Betriebsrats zur

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 1 Ta 147/07
    Eines Rückgriffs auf die Regelung des § 42 Abs. 4 GKG bedarf es entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 29.11.2006 - 13 Ta 529/06) nicht.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.07.2007 - 1 Ta 173/07

    Gegenstandswert - vorläufige Einstellung und Zustimmungsersetzung

    Zur Begründung haben die Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07 - verwiesen.

    Auch die in § 23 Abs. 3 S.1 RVG genannten Gebührentatbestände der Kostenordnung finden im Beschlussverfahren keine, auch keine entsprechende Anwendung (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07).

    Bei den vorliegend gestellten Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG sowie § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07) um nichtvermögensrechtliche Streitgegenstände.

    Eines Rückgriffs auf die Regelung des § 42 Abs. 4 GKG bedarf es daher nicht (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07) stellt der Wert von 4.000,00 Euro dabei keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind.

    Auch stellten sich die identischen Rechtsfragen für den Betriebsrat und seine Verfahrensbevollmächtigten bereits in dem Beschlussverfahren, das dem völlig gleichgelagerten Beschwerdeverfahren 1 Ta 147/07 zugrunde gelegen hat, sodass ein weiterer nennenswerter Arbeitsaufwand für die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats nicht erkennbar ist.

    (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07).

    Ein Abschlag vom Hilfswert in Höhe von 3.600,00 Euro ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend gerechtfertigt, weil der Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG nach der gesetzlichen Konstruktion zwingend mit einem Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG einhergeht und diesem der Charakter einer bloß einstweiligen Regelung innewohnt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.10.2007 - 1 Ta 232/07

    Zum Gegenstandswert bei beantragter Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur

    Bei den vorliegend gestellten Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Streitgegenstände (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07).

    Dabei stellt der Wert von 4.000,00 Euro nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.05.2006 - 2 Ta 79/06; Beschluss vom 04.04.2007 - 1 Ta 46/07; Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07) keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind (siehe BAG, Beschluss vom 09.11.2004, NZA 2005, 70).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.10.2007 - 1 Ta 223/07

    Zum Gegenstandswert bei gleichzeitiger Stellung eines Antrags nach § 99 Abs 4

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist insoweit ein Abschlag vorzunehmen, der sich dadurch rechtfertigt, dass der Antrag gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG nach der gesetzlichen Konstruktion zwingend mit dem (auch hier gestellten) Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG einhergeht und diesem der Charakter einer einstweiligen Verfügung inne wohnt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2005 - 8 Ta 133/05; Beschluss vom 02.01.2006 - 8 Ta 283/05; Beschlüsse der erkennenden Beschwerdekammer vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07; und vom 17.07.2007 - 1 Ta 173/07).

    Sie hält vielmehr einen Abschlag von 1/2 für angemessen (so schon LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07 und vom 14.07.2007 - 1 Ta 173/07; ebenso LAG Hamm, Beschluss vom 29.11.2006 - 13 Ta 529/06; LAG Bremen, Beschluss vom 19.07.2001 - 4 Ta 33/01).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2008 - 1 Ta 26/08

    Gegenstandswert - Zuständigkeit von Gesamtbetriebsrat oder örtlichem Betriebsrat

    Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07) stellt der Wert von 4.000,00 EUR dabei keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern vielmehr einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.03.2010 - 1 Ta 24/10

    Wertfestsetzung - Unterlassungsantrag des Betriebsrats bei Verletzung

    Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschl. v. 14.06.2007 - 1 Ta 147/07) stellt der Wert von 4.000,00 EUR keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern vielmehr einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.06.2008 - 1 Ta 105/08

    Gegenstandswert - Umsetzung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung

    Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus der wirtschaftlichen Interessenlage der Beteiligten, inwieweit durch das Beschlussverfahren finanzielle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer berührt werden, aus der Bedeutung, dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache sowie dem objektiven Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Einzelfall (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.03.2008 - 1 Ta 26/08; Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.08.2007 - 1 Ta 188/07

    Gegenstandswert - Mitbestimmung bei Einstellungen

    Eines Rückgriffs auf die Regelung des § 42 Abs. 4 GKG bedarf es daher nicht (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2010 - 1 Ta 7/10

    Wertfestsetzung - Unterlassungsanspruch wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit

    Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; Beschl. v. 14.06.2007 - 1 Ta 147/07) stellt der Wert von 4.000,00 EUR keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern vielmehr einen Hilfswert, auf den nur dann zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.10.2007 - 1 Ta 217/07

    Zum Gegenstandswert bei der Verpflichtung zur Durchführung einer Ausbildung und

    Dabei stellt der Wert von 4.000,00 EUR keinen Regelwert dar, von dem nur unter bestimmten Umständen abgewichen werden kann, sondern einen Hilfswert, auf den nur zurückzugreifen ist, wenn alle Möglichkeiten für eine individuelle Bewertung ausgeschöpft sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 Ta 147/07; Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 173/07; LAG Hamm, Beschluss vom 09.11.2005, NZA-RR 2006, 96).
  • LAG Nürnberg, 15.05.2012 - 6 TaBV 60/11

    Gegenstandswert - Zustimmungsersetzungsverfahren zu Einstellung und

    Dieser durch das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen, in der Anhörung vom 24.04.2012 zur Kenntnis gegebenen Rechtsauffassung haben sich die Beteiligten ausdrücklich angeschlossen (ebenso zuletzt etwa LAG Rheinland-Pfalz vom 14.06.2007, 1 Ta 147/07, und vom 07.11.2011, 1 Ta 208/11; LAG Köln vom 15.05.2008, 7 Ta 114/08; LAG Baden-Württemberg vom 06.07.2010, 5 Ta 116/10, jeweils zitiert nach juris; LAG Nürnberg vom 05.06.2010, 7 Ta 50/10; vom 14.06.2010, 6 Ta 49/10, nicht veröffentlicht; a.A. etwa LAG Düsseldorf vom 13.08.2008, 6 Ta 324/08; LAG Hamburg vom 04.03.2009, 7 Ta 1/09, und vom 26.07.2010, 7 Ta 13/10; LAG Hamm vom 30.11.2009, 10 Ta 601/09, jeweils zitiert nach juris; weitere Nachweise vgl. etwa bei Schleusener in GK-ArbGG, § 12 Rn. 471 ff.).
  • LAG Schleswig-Holstein, 14.08.2007 - 1 Ta 111/07

    Streitwertfestsetzung, Gegenstandswert, Betriebsverfassungsrecht,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.07.2012 - 1 Ta 110/12

    Gegenstandswert - Beschlussverfahren - Zustimmungsersetzung bei Eingruppierung

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